Mehrere internationale Resolutionen haben FGM/C klar verurteilt und Mitgliedstaaten aufgefordert, effiziente Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Genitalverstümmelung und zum Schutz von Kindern zu ergreifen. Betroffene und Gefährdete sollen unterstützt und geltendes Recht durchgesetzt werden, ohne die praktizierenden Gemeinschaften zu stigmatisieren. 

Auch in den Zielen der nachhaltigen Entwicklung der UN wird die Beseitigung von Genitalverstümmelung als oberste Priorität zur Erreichung der Gleichstellung der Geschlechter hervorgehoben (Ziel Nr. 5.3).

Außerdem fordert die EU die Bekämpfung von FGM/C innerhalb der Mitgliedsstaaten. Eine Kernforderung der Istanbul-Konvention ist, dass die Vertragsstaaten FGM/C als Straftat behandeln (Art.38). Außerdem werden die Vertragsstaaten zu Maßnahmen für Prävention, Gewalt- und Opferschutz, sowie Strafverfolgung und einer nationalen und europäischen Koordinierung ihrer Aktivitäten aufgefordert.

Gesetzeslage in Deutschland

In Deutschland ist FGM/C seit 2013 ausdrücklich als Straftat nach § 226a StGB deklariert und als Form der Körperverletzung mit bis zu 15 Jahren strafbar. Gemäß § 26 StGB „Anstiftung“ können Eltern als AnstifterInnen von FGM/C zur Verantwortung gezogen werden.

Nach § 171 StGB „Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht“, können Eltern für die Nichtausführung der elterlichen Fürsorgepflicht verantwortlich gemacht werden. Personen, die FGM/C ermoglichen oder sich daran beteiligen, können unter § 25 Abs. 2 StGB „Täterschaft“ als MittäterIn belangt werden. 

Die Zustimmung zur FGM/C von Mädchen, Frauen oder Eltern ist nach § 228 StGB „Einwilligung“ ausgeschlossen. Wenn FGM/C zum Tode führt, greift § 227 StGB “Korperverletzung mit Todesfolge”. 

Seit 2015 nach § 5 Abs. 9a, b StGB gilt FGM/C als Auslandsstrafftat in Deutschland, wenn die Hinterbliebene ihren Wohnsitz in Deutschland hat oder der Täter deutscher Staatsbürger ist. Die  Verjährungsfrist beginnt mit der Vollendung des 30. Lebensjahres der Betroffenen (§ 78b StGB). 

Darüber hinaus führt FGM/C zur Kindeswohlgefährdung. Jugendämter und Familiengerichte müssen Maßnahmen ergreifen, die zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.

Einschränkungen

Obwohl FGM/C und geschlechtsspezifische Gewalt auf der politischen Tagesordnung stehen, fehlen bislang noch ein klarer politischer Wille und konkrete Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung, auch im Hinblick auf den Einbezug der betroffenen Communities.

Veränderung ist nur möglich, wenn sie von innen bzw. innerhalb praktizierender Communities kommen. Außerdem müssen Männer als Entscheidungsträger in die Verantwortung der Abschaffungskampagne einbezogen werden. Deshalb müssen bei allen Ansätzen zur Bekämpfung von FGM stets die Communities selbst einbezogen werden. 

Auch wenn Gesetze und internationale Übereinkommen die Rechte von Mädchen und Frauen einfordern, reichen die Gesetze alleine nicht aus. Erst weitere Maßnahmen sowie Aufklärung und Sensibilisierung führen zur nachhaltigen Verhaltensveränderungen. Insbesondere im Bereich der Prävention ist es deshalb dringend notwendig, neue Strukturen zu schaffen, um ein nachhaltiges Ende von FGM/C zu erreichen.